Rechtsprechung
BFH, 17.05.2011 - VIII R 31/08 |
Volltextveröffentlichungen (13)
- lexetius.com
Keine wirksame Strafbefreiungserklärung bei nur versuchter Hinterziehung - Zeitpunkt der Vollendung einer Steuerhinterziehung durch Unterlassen - Grundsatz "in dubio pro reo" bei Anwendung des StraBEG
- openjur.de
Keine wirksame Strafbefreiungserklärung bei nur versuchter Hinterziehung; Zeitpunkt der Vollendung einer Steuerhinterziehung durch Unterlassen; Grundsatz "in dubio pro reo" bei Anwendung des StraBEG
- Bundesfinanzhof
AO § 149 Abs 2 S 1, AO § 370 Abs 2, StGB § 23, StraBEG § 1 Abs 1, StraBEG § 1 Abs 7, StraBEG § 4 Abs 1 S 1, StraBEG § 10 Abs 2, StraBEG § 10 Abs 3 S 1, StGB § 8
Keine wirksame Strafbefreiungserklärung bei nur versuchter Hinterziehung - Zeitpunkt der Vollendung einer Steuerhinterziehung durch Unterlassen - Grundsatz "in dubio pro reo" bei Anwendung des StraBEG
- Bundesfinanzhof
Keine wirksame Strafbefreiungserklärung bei nur versuchter Hinterziehung - Zeitpunkt der Vollendung einer Steuerhinterziehung durch Unterlassen - Grundsatz "in dubio pro reo" bei Anwendung des StraBEG
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 149 Abs 2 S 1 AO, § 370 Abs 2 AO, § 23 StGB, § 1 Abs 1 StraBEG, § 1 Abs 7 StraBEG
Keine wirksame Strafbefreiungserklärung bei nur versuchter Hinterziehung - Zeitpunkt der Vollendung einer Steuerhinterziehung durch Unterlassen - Grundsatz "in dubio pro reo" bei Anwendung des StraBEG - IWW
- Betriebs-Berater
StraBEG - Keine wirksame strafbefreiende Erklärung bei nur versuchter Steuerverkürzung - Zeitpunkt der Vollendung einer Steuerhinterziehung durch Unterlassen
- rewis.io
Keine wirksame Strafbefreiungserklärung bei nur versuchter Hinterziehung - Zeitpunkt der Vollendung einer Steuerhinterziehung durch Unterlassen - Grundsatz "in dubio pro reo" bei Anwendung des StraBEG
- ra.de
- rewis.io
Keine wirksame Strafbefreiungserklärung bei nur versuchter Hinterziehung - Zeitpunkt der Vollendung einer Steuerhinterziehung durch Unterlassen - Grundsatz "in dubio pro reo" bei Anwendung des StraBEG
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StraBEG § 1 Abs. 1; StraBEG § 10 Abs. 3 S. 1
Notwendigkeit einer Verkürzung der Steuern durch den Erklärenden nach Maßgabe des § 1 Abs. 1 StraBEG - datenbank.nwb.de
Steuerfestsetzung nach StraBEG nur bei einer vollendeten Steuerhinterziehung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- otto-schmidt.de (Kurzinformation)
Keine wirksame Strafbefreiungserklärung bei nur versuchter Hinterziehung
Verfahrensgang
- FG Niedersachsen, 20.08.2008 - 9 K 352/06
- BFH, 17.05.2011 - VIII R 31/08
Papierfundstellen
- BB 2011, 2214
Wird zitiert von ... (5) Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 28.10.1998 - 5 StR 500/98
Vollendung der Steuerhinterziehung
Auszug aus BFH, 17.05.2011 - VIII R 31/08
aa) Zu Recht hat das FG darauf abgestellt, dass hinsichtlich der vom Kläger (möglicherweise) beabsichtigten Hinterziehung der Einkommensteuer der Taterfolg bis zum 17. Oktober 2003 noch nicht eingetreten war, weil der bei Nichtabgabe der Erklärung nach der Rechtsprechung insoweit maßgebliche Abschluss der regelmäßigen Veranlagungsarbeiten (s. Bundesgerichtshof, Beschluss vom 28. Oktober 1998 5 StR 500/98, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1999, 669) nach den bindenden Feststellungen des FG (§ 118 Abs. 2 FGO) nicht vor dem 1. November 2004 anzunehmen war.
- BFH, 01.10.2014 - II R 6/13
Strafbefreiende Erklärung bei fehlender Steuerhinterziehung oder …
Eine versuchte Steuerhinterziehung genügt nicht als Voraussetzung für eine strafbefreiende Erklärung (BFH-Urteil vom 17. Mai 2011 VIII R 31/08, BFH/NV 2011, 1477, Rz 9 ff.).Soweit es bei einer strafbefreienden Erklärung an einer vollendeten Steuerhinterziehung oder Steuerordnungswidrigkeit fehlt, ist die durch die Abgabe der Erklärung bewirkte Steuerfestsetzung gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 StraBEG aufzuheben oder zu ändern (BFH-Urteil in BFH/NV 2011, 1477, Rz 14).
Wie der BFH im Urteil in BFH/NV 2011, 1477 (Rz 16) zutreffend ausgeführt hat, ist der Grundsatz "in dubio pro reo" auch bei Anwendung des StraBEG beachtlich mit der Folge, dass bei bestehenden Zweifeln über eine Tatbegehung die Unschuldsvermutung gilt und das StraBEG keine Anwendung findet, weil dann nicht von einer begangenen Straftat (oder Steuerordnungswidrigkeit) ausgegangen werden kann.
- BFH, 12.04.2016 - VIII R 24/13
Geringe Bedeutung einer gesonderten und einheitlichen Feststellung bei drohender …
bb) Eine Steuerhinterziehung durch Unterlassen in Form der Nichtabgabe einer Steuererklärung (hier: Feststellungserklärung) ist in dem Zeitpunkt vollendet, zu dem im Veranlagungsbezirk die regelmäßigen Veranlagungsarbeiten der betreffenden Steuerart im Großen und Ganzen abgeschlossen sind (BGH-Beschluss vom 28. Oktober 1998 5 StR 500/98, HFR 1999, 669; BFH-Urteil vom 17. Mai 2011 VIII R 31/08, BFH/NV 2011, 1477, unter Rz 15). - FG Schleswig-Holstein, 29.11.2012 - 1 K 184/09
Änderung einer strafbefreienden Erklärung: Beweislast für das auch zur Änderung …
Zwar ist eine strafbefreiende Erklärung in Fällen, in denen die Voraussetzungen des § 1 StraBEG nicht vorliegen, nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes "nicht wirksam" (vgl. Urteil vom 17. Mai 2011, VIII R 31/08, BFH/NV 2011, 1477), jedoch bewirkt auch eine "nicht wirksame" strafbefreiende Erklärung eine Steuerfestsetzung gemäß § 10 Abs. 2 StraBEG (so auch Levedag, Die "fehlgeschlagene" Strafbefreiende Erklärung vor dem Finanzgericht, Finanz-Rundschau - FR 2006, 1084, 1086), welche durch eine Aufhebung gemäß § 10 Abs. 3 StraBEG zu korrigieren ist (vgl. BFH, Urteil vom 17. Mai 2011, VIII R 31/08, BFH/NV 2011, 1477).- es liegt eine vollendete Steuerhinterziehung vor, diese ist jedoch erst nach dem 10. Oktober 2003 begangen worden; eine Strafbefreiung nach dem StraBEG kann gemäß § 1 Abs. 7 StraBEG nicht eintreten (vgl. vergleiche dazu BFH, Urteil vom 17. Mai 2011, VIII R 31/08, BFH/NV 2011, 1477);- es liegt eine Straftat vor, die allerdings nicht von § 1 Abs. 1 StraBEG erfasst ist, zum Beispiel, wenn lediglich eine versuchte Steuerhinterziehung vorliegt (vgl. BFH, Urteil vom 17. Mai 2011, VIII R 31/08, BFH/NV 2011, 1477);- es liegt keine Straftat vor, es ist jedoch eine Steuerverkürzung eingetreten (vgl. FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 29. Oktober 2009, 5 K 531/06, EFG 2010, 984; Revisionsverfahren anhängig unter dem Aktenzeichen VIII R 50/10);- es liegt keine Straftat vor und es ist auch keine Steuerverkürzung eingetreten.In allen genannten Konstellationen ermöglicht § 10 Abs. 3 StraBEG eine Korrektur der durch § 10 Abs. 2 StraBEG fingierten Festsetzung.
Dementsprechend kann eine Aufhebung gemäß § 10 Abs. 3 StraBEG dann erfolgen, wenn Zweifel an einer Tatbegehung bestehen, der Grundsatz "in dubio pro reo" anzuwenden ist und aufgrund der Unschuldsvermutung die Begehung einer Straftat nicht festgestellt werden kann (vgl. BFH, Urteil vom 17. Mai 2011, VIII R 31/08, a.a.O.).
- BFH, 14.11.2018 - II R 8/16
Antragsbefugnis nach § 10 Abs. 3 Satz 1 StraBEG
Wurde dennoch eine strafbefreiende Erklärung abgegeben, ist die dadurch erzeugte Steuerfestsetzung aufzuheben oder zu ändern (vgl. BFH-Urteile vom 17. Mai 2011 VIII R 31/08, BFH/NV 2011, 1477, Rz 14, und in BFHE 247, 115, BStBl II 2015, 164, Rz 10, 13, 14). - FG München, 23.02.2010 - 13 K 1694/07
Klagebefugnis und Rechtsschutzbedürfnis bei einer Anfechtungsklage gegen einen …
Der Senat kann dabei offen lassen, ob für die Frage, ob die Tat i.S. des § 1 Abs. 1 StraBEG vor dem 18. Oktober 2003 begangen worden ist, der Zeitpunkt der Tathandlung (positives Tun oder Unterlassen) (… so z.B. Seer in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 1 StraBEG Rz. 22;… Rüping in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 1 StraBEG Rz. 20; BMF-Merkblatt zur Anwendung des StraBEG vom 3. Februar 2004 IV A 4 - S 1928 - 18/04, BStBl I 2004, 225, Tz 2.5) oder der Zeitpunkt der Tatvollendung (so Burchert, Die Information für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer - INF - 2004, 297) maßgeblich ist oder ob diesbezüglich zwischen einer Tatbegehung durch Unterlassen oder positives Tun zu differenzieren ist (…so Zanzinger, a.a.O., Rz 10; wohl auch Niedersächsisches FG, Urteil vom 20. August 2008 9 K 352/06, DStRE 2009, 693, Rev. anhängig unter dem Az. VIII R 31/08).